Grundpflege
Durchführung der Grundpflege und Durchführung aller notwendigen prophylaktischen Maßnahmen.
Zusätzliche Betreuungsleistungen § 35b
Wenn bei einem Kind ein erheblicher zusätzlicher Betreuungsbedarf besteht, bezahlt die Pflegeversicherung zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu 200 Euro. Ob ihr Kind diese Leistungen erhält, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung.
Beratungseinsatz § 37.3
Eltern, die Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegestufen I und II einmal halbjährlich sowie in der Pflegestufe III einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben, können diese Beratungsbesuche zweimal im oben genannten Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Er kann von zugelassenen Pflegediensten und von neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden
Verhinderungspflege § 39
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der notwendigen Ersatzpflege. Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit